- Organschaft
- Or|gan|schaft 〈f. 20〉 finanzielle, wirtschaftl. u. organisatorische Einbindung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens in ein anderes
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Organschaft,Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich voneinander abhängig sind. Eine Organschaft ist gegeben, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft in ein inländisches gewerbliches Unternehmen als Obergesellschaft vorliegt; als Organgesellschaft bezeichnet man eine juristische Person (AG, GmbH), die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch wie eine Betriebsabteilung in ein beherrschendes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Organgesellschaft wird wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit im Steuerrecht gegebenenfalls als Teil der sie beherrschenden Obergesellschaft behandelt. Steuerrechtlich ist die Organschaft heute geregelt in § 73 AO, §§ 14-19 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz und § 2 Absatz 2 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz. Dabei werden zwei in Organschaft stehende Gesellschaften umsatz- und gewerbesteuerrechtlich als Einheit behandelt; der Gewinn der Organgesellschaft wird im Körperschaftsteuerrecht bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages der herrschenden Gesellschaft (Obergesellschaft) zugerechnet.* * *
Or|gan|schaft, die; -, -en (Wirtsch., Steuerw.): das Eingegliedertsein einer Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen.
Universal-Lexikon. 2012.